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   BFH, 30.05.2006 - VII B 345/05   

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https://dejure.org/2006,12619
BFH, 30.05.2006 - VII B 345/05 (https://dejure.org/2006,12619)
BFH, Entscheidung vom 30.05.2006 - VII B 345/05 (https://dejure.org/2006,12619)
BFH, Entscheidung vom 30. Mai 2006 - VII B 345/05 (https://dejure.org/2006,12619)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    UStG § 17 Abs. 1; ; UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1; ; UStG § 17; ; AO 1977 § 74; ; InsO § 55 Abs. 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 74; FGO § 115 Abs. 2; UStG § 17 Abs. 1
    Haftung des Grundstückseigentümers nach § 74 AO

  • datenbank.nwb.de

    Haftung des Grundstückseigentümers bei Vermietung des Grundstücks an eine in Insolvenz geratene GmbH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vorliegen einer Ausfallhaftung auf Grund der Gebrauchsüberlassung bestimmter Gegenstände an ein Unternehmen; Berichtigung eines Vorsteuerabzugs nach dem Umsatzsteuergesetz auf Grund der insolvenzbedingten Uneinbringlichkeit von Entgelten; Beschwerde gegen die ...

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 14.12.1966 - 1 BvR 496/65

    Verfassungsmäßigkeit der Gesellschafterhaftung für Gewerbe- und Umsatzsteuer

    Auszug aus BFH, 30.05.2006 - VII B 345/05
    Haftungsgrund ist nicht die Beteiligung als solche, sondern der über diese Beteiligung hinausgehende Beitrag des Gesellschafters, mit dem dieser durch eine Gebrauchsüberlassung von Gegenständen die Fortführung des Unternehmens und damit auch die Verwirklichung von Steuerentstehungstatbeständen ermöglicht (Entscheidung des BVerfG vom 14. Dezember 1966 1 BvR 496/65, BVerfGE 21, 6, BStBl III 1967, 166, und BFH-Urteil vom 10. November 1983 V R 18/79, BFHE 139, 242, BStBl II 1984, 127).
  • BFH, 12.05.2005 - V B 146/03

    Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - keine Steuerbefreiung für

    Auszug aus BFH, 30.05.2006 - VII B 345/05
    Jedenfalls ist die Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig und hat deshalb keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie nach den gesetzlichen Grundlagen und der dazu ergangenen Rechtsprechung eindeutig so zu beantworten ist, wie es das FG in seiner Entscheidung getan hat (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Mai 2005 V B 146/03, BFHE 209, 105, BStBl II 2005, 714).
  • BFH, 20.04.2000 - V B 156/99

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    Auszug aus BFH, 30.05.2006 - VII B 345/05
    Im Übrigen kommt eine Zulassung der Revision nicht schon deshalb in Betracht, weil es zu der konkret im Streitfall zu beurteilenden Situation bei Insolvenz des den überlassenen Gegenstand nutzenden Unternehmens noch keine Entscheidung des BFH gibt (BFH-Beschlüsse vom 23. Januar 2001 V B 129/00, BFH/NV 2001, 940, 941, und vom 20. April 2000 V B 156/99, BFH/NV 2000, 1347, 1348).
  • BFH, 10.11.1983 - V R 18/79

    Haftung - Gesamthandsvermögen - Beteiligte Person

    Auszug aus BFH, 30.05.2006 - VII B 345/05
    Haftungsgrund ist nicht die Beteiligung als solche, sondern der über diese Beteiligung hinausgehende Beitrag des Gesellschafters, mit dem dieser durch eine Gebrauchsüberlassung von Gegenständen die Fortführung des Unternehmens und damit auch die Verwirklichung von Steuerentstehungstatbeständen ermöglicht (Entscheidung des BVerfG vom 14. Dezember 1966 1 BvR 496/65, BVerfGE 21, 6, BStBl III 1967, 166, und BFH-Urteil vom 10. November 1983 V R 18/79, BFHE 139, 242, BStBl II 1984, 127).
  • BFH, 23.01.2001 - V B 129/00

    Verein - Vereinszweck - Gemeinnützigkeit - Bootsstandgebühren - Ermäßigter

    Auszug aus BFH, 30.05.2006 - VII B 345/05
    Im Übrigen kommt eine Zulassung der Revision nicht schon deshalb in Betracht, weil es zu der konkret im Streitfall zu beurteilenden Situation bei Insolvenz des den überlassenen Gegenstand nutzenden Unternehmens noch keine Entscheidung des BFH gibt (BFH-Beschlüsse vom 23. Januar 2001 V B 129/00, BFH/NV 2001, 940, 941, und vom 20. April 2000 V B 156/99, BFH/NV 2000, 1347, 1348).
  • BFH, 14.05.2008 - II B 49/07

    Erlass verwirkter Säumniszuschläge zur Grunderwerbsteuer bei späterer

    Daran fehlt es insbesondere dann, wenn die Rechtsfrage nach den gesetzlichen Grundlagen und der dazu ergangenen Rechtsprechung eindeutig so zu beantworten ist, wie es das FG in seiner Entscheidung getan hat (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 27. April 2005 II B 76/04, BFH/NV 2005, 1627; vom 30. Mai 2006 VII B 345/05, BFH/NV 2006, 1615; Lange in Hübschmann/Hepp/ Spitaler --HHSp--, § 115 FGO Rz 106, m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 30.06.2014 - 14 K 101/13

    Umfang der Haftung des Eigentümers von einem Unternehmen dienenden Gegenständen

    Die in § 74 AO konzipierte Ausfallhaftung greife bereits dann ein, wenn eine an einem Unternehmen beteiligte Person durch eine von ihrem Willen getragene Gebrauchsüberlassung von Gegenständen dabei mitwirke, dass das Unternehmen geführt und fortgeführt werde, und die beteiligte Person auf diese Weise zur Entstehung von Steueransprüchen beitrage (vgl. BFH-Beschluss vom 30.5.2006 VII B 345/05, BFH/NV 2006, 1615).
  • BFH, 26.06.2007 - V B 224/06

    Voraussetzungen einer organisatorischen Eingliederung bei mehrstöckigen

    Diese Frage bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat (vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 3. Januar 2006 XI B 106/05, BFH/NV 2006, 1264; vom 30. Mai 2006 VII B 345/05, BFH/NV 2006, 1615).
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